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7. Wir sind berechtigt , mit sämtlichen Forderungen, die uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegenüber dem Partner zustehen, gegen sämtliche Forderungen des Partners an uns aufzurechnen. Aufgrund der uns erteilten Ermächtigungen sind wir darüber hinaus berechtigt, mit unseren Forderungen gegen den Partner in gleicher Weise gegen Forderungen des Partners aufzurechnen, die diesem gegen die Saarstahl AG, Völklingen oder gegen Gesellschaften zustehen, an denen die Saarstahl AG unmittelbar oder mittelbar zu wenigstens 25% beteiligt ist. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Bezahlung und von der anderen Zahlungen in Wechseln oder andere Leistungen erfüllungshalber vereinbat worden sind. Ggf. beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo . Sind die Forderungen verschieden fällig, werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit  fällig und mit  Wertstellung abgerechnet.

VI. Lieferung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir “ab Werk”. Maßgebend für die Erhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sind angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 49 vorliegen.

3.Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

VII. Maße, Gewichte, Güten

1. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung..

2. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.

3. Die Verpackung wird, soweit sie erforderlich ist, mitgewogen. Die Berechnung erfolgt brutto für netto

VIII. Versand und Gefahrübergang

.1. Versanbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.

2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir sie Anlieferung übernommen haben.

4.Sofern nicht handelsüblich oder anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Verpackungsmaterial aus Papier, Kunststoff, Jute usw. wird nicht zurückgenommen. Versandhaspeln werden in Rechnung gestellt und sind mit zu bezahlen.

IX. Lieferverzug

1. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in XII/4 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

3. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

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