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3. Die Verpackung wird, soweit sie erforderlich ist, mitgewogen. Die Berechnung erfolgt brutto für netto
VIII. Versand und Gefahrübergang
.1. Versanbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir sie Anlieferung übernommen haben.
4.Sofern nicht handelsüblich oder anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Verpackungsmaterial aus Papier, Kunststoff, Jute usw. wird nicht zurückgenommen. Versandhaspeln werden in Rechnung gestellt und sind mit zu bezahlen.
IX. Lieferverzug
1. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in XII/4 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
3. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
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