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XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sidn auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG -”Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.
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